Durch die aktuell widrigen Aussaatbedingungen aufgrund der anhaltend feuchten Witterung hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz in NRW am 31.10.2023 eine Anpassung der Regelung zur Mindestbodenbedeckung im Rahmen der GLÖZ 6 erlassen:
Demnach gilt die Aussaat einer Winterkultur als Hauptkultur im Anschluss an späträumende Kulturen wie Zuckerrüben auch dann als Bodenbedeckung, wenn sie spätestens bis zum 15.11 ausgesät worden ist, ohne dass die Saat zum 15.11 auch aufgelaufen ist. Neu ist, dass diese Regelung nun auch für Pflugsaaten bis zum 15.11 gilt.
Je nach Standort kann ein Pflugeinsatz unter den gegenwärtig feuchten Bedingungen Vorteile für die Etablierung eines ordentlichen Weizenbestandes bieten, wenngleich auch hier auf einen ausreichend abgetrockneten und schüttfähigen Boden geachtet werden sollte. Ein „Hineinschmieren“ der Saat sollte unbedingt vermieden werden.