Mit unserer Meldung vom 15.09.2021 hatten wir bereits über die Änderungen der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) mit Wirkung zum 08.09.2021 berichtet.
Dazu liegt inzwischen ein Erlass des MULNV für Nordrhein-Westfalen zu Ausnahmen vom Verbot des § 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten vor, der bei bestimmten Kriterien eine Ausnahme zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden ermöglicht.