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Rote Gebiete: Zwischenfruchtanbau wird zur Pflicht

| Überregional

Es gibt Ausnahmen – späträumende Feldfrüchte haben Vorteile

Liegen Ihre Flächen in einem „Roten Gebiet“ gemäß §13a DüV, dann muss verpflichtend eine Zwischenfrucht angebaut werden, wenn die Folgekultur eine Sommerung ist und mit Stickstoff gedüngt werden soll.

Von dieser generellen Regelung gibt es zwei Ausnahmen:

  • Der durchschnittliche Jahresniederschlag liegt in der Region/Kommune unter 550 mm
  • Die Vorfrucht vor der Sommerung wird nach dem 1. Oktober geerntet

Für welche Regionen der Jahresniederschlag unterhalb 550 mm liegt wird bundeslandspezifisch definiert und ist erstaunlicherweise teils noch nicht final festgelegt. Beachten Sie hierzu bitte im Zweifel unbedingt die Kommunikation der lokalen Behörden/Kreisstellen.

Die zweite Ausnahme ist bedeutsam. Ist die Zuckerrübe die Vorfrucht einer anderen Sommerung, so kann über passende Planung des Abfuhr- und damit Erntetermins ein Zwischenfruchtanbau vermieden werden. Die Ernte muss nach dem 1. Oktober erfolgen. Die große Flexibilität hinsichtlich des Erntetermins ist ein Alleinstellungsmerkmal der Zuckerrübe. Sie erlaubt, auf sehr späte Zwischenfruchtaussaaten mit pflanzenbaulich zweifelhafter Sinnhaftigkeit zu verzichten.

Gut etablierte Zwischenfruchtbestände sind bei sehr späten Aussaaten eine absolute Ausnahme.

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