Die Folgen von überragenden Ästen an den Feldrändern und auf den Feldwegen sind vielen Landwirten bekannt. Da nur bis Ende Februar das Zurückschneiden von Hecken und Gehölzen erlaubt ist, besteht jetzt Handlungsbedarf. Um Tiere und Sträucher möglichst wenig zu stören, untersagt das Bundesnaturschutzgesetz in § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz größere Schnittmaßnahmen an Hecken zwischen dem 1. März und 30. September. Das Verbot umfasst auch lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die in dieser Zeit nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Erlaubt sind aber Maßnahmen, die der Pflege dienen, wie beispielsweise die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte.
Bei Nachbargrundstücken in der öffentlichen Hand sollten Sie umgehend die für den Rückschnitt verantwortliche Institution (Gemeinde, Straßenmeisterei, Landschaftsbehörde, …) ansprechen. Sollte es dort zeitliche Engpässe geben, kann es Sinn machen, sich zumindest die Genehmigung geben zu lassen, um selbst Hand anlegen zu können.
Generell sind die jeweiligen Vorschriften der Berufsgenossenschaften (Motorsägen-Lehrgang) zu beachten sowie die entsprechende Schutzkleidung beim Holzschnitt zu tragen.