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Stoffstrombilanz & Rübenanbau

| Überregional

Besonderheiten beim Zuckerrübensaatgut

Seit dem 01. Januar 2018 gilt die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV).

Bisher sind  primär viehstarke Betriebe betroffen, die in diesem Jahr erstmalig eine Stoffstrombilanz (für 2018) aufstellen müssen. Ab 2023 werden aber fast alle landwirtschaftlichen Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen müssen.

Die bereits jetzt zur Stoffstrombilanz verpflichteten Betriebe müssen alle dem Betrieb zu- und abgeführten Stickstoff- und Phosphormengen aufführen und gegenüberstellen. Diese Angaben sind deutlich detaillierter als im Nährstoffvergleich gemäß Düngeverordnung. Auch Saat- bzw. Pflanzgut von Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen sind davon betroffen

Für Zuckerrübensaatgut gilt die Dokumentationspflicht aufgrund der im Verhältnis sehr geringen Nährstofffracht (eine „Pille“ wiegt ca. 0,03 g, die daraus resultierende Rübe ca. 1.000 g – Faktor 33.000) nicht. Zum Vergleich: Bei Weizen liegt das Verhältnis bei ca. 1:50.

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