Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt in § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz größere Schnittmaßnahmen an Hecken zwischen dem 1. März und 30. September. Daher bietet sich gerade jetzt der Rückschnitt der Hecken an, da in dieser Zeit Tiere und Sträucher möglichst wenig gestört werden. Das Verbot umfasst auch lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die in der Zeit vom 01.03.-30.09. nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Erlaubt sind aber Maßnahmen, die der Pflege dienen, wie beispielsweise die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte.
Bei Nachbargrundstücken in der öffentlichen Hand sollten Sie umgehend die für den Rückschnitt verantwortliche Institution (Gemeinde, Straßenmeisterei, Landschaftsbehörde, …) ansprechen. Sollte es dort zeitliche Engpässe geben, kann es Sinn machen, sich zumindest die Genehmigung geben zu lassen, um selbst Hand anlegen zu können.
Generell sind die jeweiligen Vorschriften der Berufsgenossenschaften (Motorsägen-Lehrgang) zu beachten sowie die entsprechende Schutzkleidung beim Holzschnitt zu tragen.