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Hinweise der LWK zur Notfallzulassung

| Rheinland

Hinweise zur Fruchtfolge und Aussaat

Hinweise zur Fruchtfolge bei Anbau von mit Neonicotinoiden gebeiztem Saatgut:

Es ist voraussichtlich verboten, bienenattraktive Folgekulturen im gleichen (2021) wie im Folgejahr (Ernte 2022) anzubauen, sofern diese vor dem 1.1.2023 zur Blüte gelangen:

Dies gilt insbesondere für:

  • Raps
  • Sonnenblumen
  • Mais
  • Leguminosen
  • Kartoffeln
  • blühende Sonderkulturen (z. B. Erdbeeren)
  • betroffene Fläche nicht als Blühfläche nutzen

Hinweise zur Aussaat von mit Neonicotinoiden gebeiztem Saatgut:

  • Auf Flächen mit Wassererosionsstufen CCWasser1 und CCWasser2 mit den entsprechenden Cross Compliance Auflagen sind vor der Aussaat geeignete erosionsmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Diese müssen bis zum Erntezeitpunkt eingehalten werden. Hierbei helfen Mulchsaatverfahren und / oder Randstreifen. Falls es zu einem Erosionsereignis kommen sollte, ist der Pflanzenschutzdienst zu verständigen.
  • Nach derzeitigem Stand darf das Zuckerrübensaatgut nur mit mechanischen Sägeräten ausgesät werden. Dies schließt elektrisch angetriebene Maschinen mit ein.
  • Sie sollten entweder die äußerste Reihe nur mit neonicotinoidfreiem Saatgut bestellen oder diese Reihe komplett frei lassen oder einen Mindestabstand von 45 cm zum Feldrand einhalten.
  • Bitte sorgen Sie bestmöglich dafür, dass auf dem entsprechenden Feld Beikraut und andere Pflanzen bis einschließlich 31.12.2022 nicht zur Blüte gelangen.
  • Nach einem Umbruch ist eine Neusaat mit Thiamethoxam gebeiztem Zuckerrübensaatgut verboten.
  • Nicht verwendetes Saatgut muss zurückgegeben und darf nicht an Dritte weitergeben werden. Es ist möglich, dass die Rückgabe mit Dokumentationspflichten versehen wird.

Diese Hinweise sind nicht endgültig und werden wahrscheinlich erst im Januar in einer Verordnung des Landes NRW abschließend geregelt werden.

Quelle: Landwirtschaftskammer NRW, Ackerbau AIR, 22. Dezember 2021

 

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