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Rahmenbedingungen zur Erfüllung der GLÖZ 6 in NRW geklärt

| Lage

Zuckerrübe bringt Flexibilität

Die durch den Agrarantrag verpflichtende Mindestbodenbedeckung in den „sensiblen Zeiten“ (GLÖZ 6) vom 15.11. bis zum 15.01 hat zu intensiven Diskussionen geführt. Der Grund war die enge Ausrichtung von Bearbeitungs- und Bewirtschaftungszeiträumen, die der landwirtschaftlichen Praxis generell fremd sind.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz in NRW (MLV) hat nun die geltenden Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Mindestbodenbedeckung der GLÖZ 6 für Landwirte in NRW festgelegt:

Nach späträumenden Kulturen (z. B. Zuckerrübe) kann eine Winterung, bsp. Winterweizen, nach der Rübenernte in Mulchsaat ausgesät werden und gilt als Bodenbedeckung, ohne dass der Weizen zum 15.11 aufgelaufen ist. Dies gilt auch für Rodetermine nach dem 15.11. und anschließender Weizenbestellung in Mulchsaat. Die Erfüllung zum Anrechnen, zu den 80 % Ackerfläche mit Mindestbodenbedeckung, wird hier durch die mulchende Bodenbearbeitung, z. B. Grubber oder Scheibenegge, mit oberflächig aufliegenden Ernteresten erfüllt. Die Bearbeitung ist jedoch direkt bis wenige Tage nach der Ernte durchzuführen. Ein Pflügen (= wendenden Bodenbearbeitung) nach der Rübenernte ist im „sensiblen Zeitraum“ bei gleichzeitiger Anerkennung als Bodenbedeckung nicht möglich.

Die Zuckerrübe gilt generell als „frühe Sommerung“. Wird Sie dann im Folgejahr 2024 angebaut, kann der Schutzzeitraum in 2023 auf den 15.09. bis zum 15.11. vorgezogen werden und die Fläche gehört zu den 80 % bodenbedecktem Anteil. (Ausnahme: Im „roten Gebiet“ muss die Fläche trotzdem bis zum 15.01.2024 begrünt sein. Es sei denn, die Ernte der Vorkultur in 2023 ist nach dem 01.10. erfolgt.)

Eine detaillierte Beschreibung der Rahmenbedingungen, die auch die zusätzlichen Ausnahmen und Möglichkeiten beschreibt, wurde von der Landwirtschaftskammer NRW in den aktuellen Ausgaben (38/2023) vom Wochenblatt und der LZ veröffentlicht.

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