Im Zuge des Insektenschutzpaketes gelten seit dem Herbst 2021 verschärfte Auflagen für den Einsatz von Glyphosat. Diese schlagen die inhaltliche Brücke zum Jahr 2024, denn ab dann wird der Glyphosateinsatz in Deutschland voraussichtlich generell nicht mehr zulässig sein.
Im Vergleich zur Einsatzsaison 2021 sind folgende Änderungen in diesem Jahr zu beachten:
- Es gilt eine generelles Glyphosatverbot in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
- Für alle anderen Gebiete ist der Glyphosateinsatz nur noch im Einzelfall zulässig, wenn alle anderen sinnvollen Werkzeuge des integrierten Pflanzenschutzes ausgeschöpft/unmöglich sind. Dies ist bei der Mulchsaat der Zuckerrübe häufig der Fall. Detaillierte Infos dazu geben die Bundesländer, z. B. hier:
- Generell ist es wichtig, bei jedem Glyphosateinsatz eine Begründung zu dokumentieren (für den Fall einer Fachrechtskontrolle – siehe Hinweise der Kammern und Landwirtschaftsämter)
Neben den Veränderungen auf der Auflagenseite und damit auch beim Dokumentationsaufwand ändert sich in 2022 die Wirtschaftlichkeit der Glyphosatanwendung.
Während bisher der Glyphosateinsatz konkurrenzlos günstig war, ist nun angesichts einer Verdrei-vierfachung der Glyphosat-Produktpreise eine einzelbetriebliche Bewertung zu empfehlen. So können einzelne Zwischenfruchtarten – wenn nur ein geringer Besatz zu erwarten ist – auch in den Zuckerrüben, quasi als Nebeneffekt, mit bekämpft werden (Beispiel: Ölrettich/Triflusulfuron auf einem Schlag mit Rapsverunkrautung, Bingelkraut oder Vogelknöterich).
Bei zu bekämpfender Altverunkrautung sind die Voraussetzungen andere, da überwinterte Unkräuter mit den selektiven Rübenherbiziden nur sehr schwer zu bekämpfen sind.