Die Pflanzenschutzanwendungsverordnung bestimmt, dass die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unmittelbar an Gewässern verboten ist. Gemessen wird der Abstand ab der Böschungsoberkante oder wenn keine Böschungsoberkante vorhanden ist, ab der Linie des Mittelwasserstandes.
Folgende Abstände zum Gewässer sind ab sofort einzuhalten:
- 10 m Abstand oder
- 5 m Abstand, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke existiert, die innerhalb von fünf Jahren nur einmal über eine Bodenbearbeitung erneuert werden darf. Die Pflanzenart ist frei wählbar. Eine Bewirtschaftung ist nicht untersagt, solange die geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten bleibt.
Betroffene Gewässer: ständig oder periodisch wasserführend
- Regelmäßig über gewissen Zeitraum im Jahr wasserführend
- Periode des Trockenfallens überwiegend nur von Mai-September
- Unter der Oberfläche schlammig und feucht
- Bei Austrocknung sichtbare Trockenrisse an der Oberfläche
- Feine, für Sedimente typische Ablagerungen auf der Sohle sichtbar
- Vorkommen von Wasserorganismen (Pflanzen und Tiere)
- Bei Austrocknung keine Landpflanzen am Gewässerboden
Nicht betroffene Gewässer: nur gelegentlich wasserführend
Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Hier ist kein Randstreifen notwendig. Solche Gewässer zeichnen sich aus:
- Nur an einzelnen Tagen z.B. nach starken Regenfällen wasserführend
- Wenn Trockengefallen, kein typisches Gewässerbett, Gewässersohle oder Sedimentablagerungen erkennbar
- Kein Bewuchs mit typischen Wasserpflanzen
- Bewuchs mit terrestrisch wachsenden Pflanzen auf der Sohle
Zu beachten:
Die mit der Zulassung der einzelnen Pflanzenschutzmittel vergebenen Gewässerabstände, die ggfs. über die beschriebenen Gewässerrandstreifen hinausgehen sind weiterhin zu beachten. Das gilt auch für die Bestimmungen beim Einsatz abdriftmindernder Technik.