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Was bedeuten „Biodiv1“ und „Biodiv2“ für den Pflanzenschutzmitteleinsatz?

| Überregional

Künftige Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Biodiversität?

Das Umweltbundesamt (UBA) fordert, dass der Schutz der Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zunehmend berücksichtigt wird. Dazu hat das UBA  im November 2015 ein Konzept vorgestellt. Dieses soll negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt  mit Hilfe zusätzlicher Anwendungsbestimmungen bei der Pflanzenschutzmittelzulassung vermeiden. Das UBA möchte daher künftig alle Neu – und Wiederzulassungen hinsichtlich ihrer Folgen auf die Artenvielfalt überprüfen. Falls bei einem Mittel negative Effekte auf Nicht – Zielorganismen festgestellt werden sollten, würde diesem eine Biodiversitätsauflage („Biodiv 1“) zugeschrieben. Möchte der Landwirt dieses Mittel einsetzen, dann wäre er verpflichtet, einen mindestens 10 % hohen Anteil seiner gesamten betrieblichen Ackerflächen für die Biodiversität bereitzustellen und z.B. mit Ackerrandstreifen, Greening ÖVP – Brache oder Blühflächen zu versehen. Zusätzlich müsste der Landwirt die Auflage „Biodiv 2“, welche die dazugehörigen Dokumentationspflichten regelt, einhalten.

Das UBA möchte diese Regelungen ab dem 01.01.2020 einführen. Jedoch besteht Uneinigkeit mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), der zuständigen Zulassungsbehörde. Zunächst hat das BVL als Reaktion auf diese möglichen Auflagen die Zulassung von 18 Mittel nur bis zum 31.12.2019 befristet. Eine zwischen dem UBA und dem BVL abgestimmte Entscheidung wird in den kommenden Monaten erwartet.

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