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Sperrfrist für N-haltige Düngemittel endet

| Überregional

Was gibt es zu beachten?

Am 1. Februar endet die Sperrfrist für die Ausbringung N-haltiger Düngemittel. Für die Regelung in den „roten Gebieten“ beachten Sie bitte die Meldung „Von Rot auf Grün?vom 15. Januar.

Bezüglich einer Ausbringung N- und P- haltiger Dünger auf Frost gilt für Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Ein Boden, der am Morgen durch Temperaturen unter dem Gefrierpunkt tragfähig ist und im Tagesverlauf vollständig auftaut, fällt nicht unter den Begriff „gefrorener Boden“ im Sinne des §5 Absatz 1 der Düngeverordnung. Für Brandenburg und Sachsen bestehen keine Ausnahmen mehr zum Aufbringungsverbot für N- und P-haltige Dünger auf gefrorenem Boden. 
Die Verbote der Ausbringung bei wassergesättigtem und schneebedecktem Boden bestehen ohne Einschränkungen weiterhin.

Bitte beachten Sie die Informationen auf der Seite der LWK NRW, LWK Niedersachsen und LLG Sachsen-Anhalt, TTLR Thüringen, SMUL Sachsen und LELF Brandenburg.

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