In Sachsen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen ist die Ausweisung der „roten Gebiete“ aufgehoben, in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz wird die Einhaltung der besonderen Auflagen aktuell nicht kontrolliert und sanktioniert. Somit müssen in den Anbaugebieten von Pfeifer & Langen nur die Regelungen der bundesweit gültigen Dünge-Verordnung beachtet werden. Was bedeutet das konkret für die Stickstoffdüngung im Herbst?
Ist die Vorkultur eine Blattfrucht, so besteht weiterhin keine Düngebedarf im Herbst
Vor jeder Düngung sind die Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und gegebenenfalls Phosphat zu erstellen
Zwischenfrüchte nach Getreide dürfen mit Stickstoff versorgt werden, wenn:
der Leguminosenanteil der Zwischenfrucht unter 50 % liegt und die Aussaat bis zum 15. September erfolgt
die Düngung spätestens am 1. Oktober abgeschlossen ist
höchstens 60 kg Gesamt-N/ha, davon maximal 30 kg Ammonium-N/ha, ausgebracht werden
Wintergerste und Winterraps nach Getreide dürfen ebenfalls bis zum 01.10. mit höchstens 60 kg Gesamt-N/ha, davon maximal 30 kg Ammonium-N/ha, gedüngt werden. Der Raps muss dann bis zum 15.09., die Gerste bis zum 01.10. gesät sein. Die im Herbst ausgebrachte N-Menge muss im Frühjahr angerechnet werden
Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost/Champost können als vorgezogene Düngung zur folgenden Hauptkultur eingesetzt werden. Voraussetzung sind ein Düngebedarf der Folgekultur und die Einhaltung der Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar
Keine Pflicht zum Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen mit N-Düngebedarf
Eine Grunddüngung mit Kalium ist immer möglich. Achten Sie auf Ihre Bodengehalte, um eine ausreichende Versorgung der Zuckerrübe mit diesem für den Zuckerertrag wichtigen Nährstoff sicherzustellen. Für die Ausbringung von Carbokalk zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit gilt die Sperrfrist 01.12. – 15.01.
Bei Fragen zum Thema (Herbst-)Düngung unterstützt Sie gerne Ihre Anbauberatung.
