Die Arbeitsspitzen des vergangenen Jahres und die Kampagne 2022 liegen nun hinter uns, doch wirkliche Ruhe kehrt in der Landwirtschaft nie ein. Vor allem zum Jahresanfang fordern Bürotätigkeiten viel Zeit, Geduld und gute Nerven. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die erforderlichen Tätigkeiten inklusive der einzuhaltenden Fristen und Links für eine reibungslose Erledigung.
1. Düngebedarfsermittlung 2023 für Stickstoff und Phosphat:
Vor Düngemaßnahmen durchführen
2. Erstellung einer Stoffstrombilanz:
(ab 2023 gültig für viehhaltende Betriebe, die die Schwellenwerte 50 GV je Betrieb oder
20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche überschreiten): Frist sechs Monate nach Abschluss des
gewählten Bezugszeitraumes
3. Abgabe oder Import von Wirtschaftsdüngern:
Die Meldefrist endet einen Monat nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres (1.Januar bis 30.
Juni und 01. Juli bis 31. Dezember, d. h. Meldepflicht des zweiten Halbjahres 2022 bis Ende
Januar 2023 möglich. Neu ist hier also, dass auch der Aufnehmer eine Meldung machen
muss. Sinnvoll ist es, dass der Abgeber meldet und der Aufnehmer im Anschluss diese
Meldung bestätigt.
4. Bewirtschafter nitratbelasteter und/oder eutrophierter Gebiete müssen in NRW einmal
innerhalb von drei Jahren an einer zweistündigen Pflichtschulung teilnehmen
5. ELAN-Antrag 2023:
Elektronische Abgabe vom 15. März bis zum 15. Mai (Ab 2024 nur noch elektronisch
möglich. Eine eigene Email-Adresse hierfür ist erforderlich. Die Unterlagen werden nicht
mehr postalisch versandt, sondern in das digitale Antragssteller- Postfach übermittelt)
6. Agrardieselrückvergütung: Antrag bis 30. September 2023 einreichen