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Winterliche Pflegearbeiten

| Überregional

Heckenschnitt bis Ende Februar zulässig

Nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind größere Schnittmaßnahmen an Hecken sowie an lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen vom 1. März bis 30. September verboten. Der jetzige Zeitraum eignet sich daher besonders für den Rückschnitt, da Tiere und Pflanzen möglichst wenig gestört werden. Zulässig bleiben lediglich Pflege-, Form- und leichte Rückschnitte, wie das Entfernen des Jahresaustriebs.

Bei Nachbargrundstücken in öffentlicher Hand sollte die zuständige Stelle (z. B. Gemeinde, Straßenmeisterei, Landschaftsbehörde…) kontaktiert werden. Bei Zeitmangel kann eine Genehmigung für den Eigenrückschnitt sinnvoll sein.

Die geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie das Tragen geeigneter Schutzkleidung sind zu beachten.

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