Abgebrochene Spiegel, beschädigte Spritzgestänge und Ausweichmanöver bis auf den Acker sind keine erfreuliche Angelegenheit, oft aber die Folge von überragenden Ästen an den Feldrändern und auf den Feldwegen. Denken Sie bitte jetzt schon an die nächste Rübenabfuhr.
Da nur bis Ende Februar das Zurückschneiden von Hecken und Gehölzen erlaubt ist, besteht jetzt Handlungsbedarf, sofern nicht bereits geschehen. Bei Nachbargrundstücken in der öffentlichen Hand sollten Sie umgehend die für den Rückschnitt verantwortliche Institution (Gemeinde, Straßenmeisterei, Landschaftsbehörde, …) ansprechen. Sollte es dort zeitliche Engpässe geben, kann es Sinn machen, sich zumindest die Genehmigung geben zu lassen, um selbst Hand anlegen zu können.
In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist geregelt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Erlaubt sind aber Maßnahmen, die der Pflege dienen, wie beispielsweise die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte.
Generell sind die jeweiligen Vorschriften der Berufsgenossenschaften (Motorsägenlehrgang) zu beachten sowie die entsprechende Schutzkleidung beim Holzschnitt zu tragen. Auch Fördermaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes können beantragt werden.