Eine Tabelle zur Ermittlung der Mindest-Behandlungsbreite unter Berücksichtigung der vorhandenen Auflagen und der verfügbaren
Abdrift-Minderungsklasse
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NT-Auflagen
(Auszug) |
Abstände zu angrenzenden Flächen |
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| Auflage |
verfügbare
Abdrift-
Minderungsklasse
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keine
Anwendung
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Mindest-Behandlungs-Breite
mit vorgeschriebener
Abdriftminderungsklasse
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%
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auf
...m
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auf
...m
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| NT
101 |
keine 50 - 90
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201),2) 0
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- 201),2)
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| NT 102
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0 - 50
75 - 90
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201),2)
0
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- 201),2)
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| NT 103
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0 - 75
90
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201),2)
0
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- 201),2)
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| NT 107
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keine
50 - 90
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251)
51),2),3)
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zusätzlich
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-
201
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| NT
108 |
0 - 50
75 - 90
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251)
51),2),3)
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zusätzlich
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-
201)
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| NT 109 |
0 - 75
90
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251)
51),2),3)
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zusätzlich
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-
201)
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1)entfällt, wenn:
- angrenzende Flächen ldw. oder gärtnerisch genutzte Flächen, Wege oder Plätze sind, oder
- angrenzende Flächen weniger als 3 m breit sind, oder
- Anwendung mit tragbaren Geräten erfolgt.
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2)entfällt, wenn
Gebiet über ausreichend Kleinsturkturanteil verfügt.
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3)entfällt, wenn
sich angrenzende Fläche auf ehemals ldw. oder gärtn. genutzten Flächen befindet.
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| Erläuterung
der Spalten: |
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Spalte
1 =
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Bezeichnung
der NT-Auflage |
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Spalte
2 =
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verfügbare
Abdriftminderungsklasse je nach eingesetzter Anwendungstechnik (Düse) |
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Spalte
3 =
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Breite
des nicht zu behandelnden Randstreifens in Abhängigkeit von der verfügbaren
Abdriftminderungsklasse (Spalte 2) |
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Spalte
4 =
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Mindest-Behandlungsbreite
mit der vorgeschriebenen Abdriftminderungsklasse (Spalte 2) zusätzlich zur Breite des nicht
zu behandelnden Randstreifens (Spalte 3). |
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| NT
101 |
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen,
das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der
jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des
Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten
erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des
Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile"
vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem
ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen wurde.
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| NT
102 |
entspricht NT 101 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist....
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| NT
103 |
entspricht NT 101 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist....
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| NT
107 |
Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen
(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden.
Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät
erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780)
in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei
der Anwendung
des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m
erforderlich,
wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen
(z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die
Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet
erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile"
vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgeweisen worden ist oder
angrenzende Flächen (z.B: Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweils auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Flächen angelegt worden sind.
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| NT
108 |
entspricht NT 107 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist....
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| NT
109 |
entspricht NT 107 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist....
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| NS
620 |
Auf Flächen, auf denen neben der Anwendung abdriftmindernder Technik zusätzlich das Einhalten eines Abstandes
von 5 m von Nichtzielflächen notwendig ist, sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass vom Rand
einwandernde Schadorganismen durch die die Einhaltung eines Abstandes nicht gefördert werden. Ggf. können
hierzu nichtchemische Verfahren eingesetzt, Brachestreifen angelegt oder andere Kulturen angebaut werden. |
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| NG-Auflagen
(Auszug) |
Grundwasser |
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| NG
402 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern -
ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit
einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist
nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden
vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder -
die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NG
404 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern -
ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit
einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist
nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden
vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder -
die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NG
407 |
Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand. |
| NG
412 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern -
ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit
einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht
erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden
sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die
Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NG
313 |
Anwendung des Mittels vor dem 15. Mai eines Kalenderjahres nur mit Aufwandmengen bis zu 0,5l/ha.
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| NW-Auflagen
(Auszug) |
Schutz
von Wasserorganismen |
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x
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x
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x
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| NW
201 |
Anwendung nur in
Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der
Gebrauchsanleitung ergibt. |
| NW
600 |
Keine Anwendung
auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung
- gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des
Mittels einzuhalten: Kulturen und Abstände siehe Gebrauchsanleitung. |
| NW
601 |
Zwischen der behandelten Fläche
und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch
wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: Kulturen und
Abstände siehe Gebrauchsanleitung. |
| NW
603 |
Zwischen der
behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber
einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels
eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000
(Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzung ist die Einhaltung des angegebenen
reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit "*" gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 ABS.2 Satz 2 PflSchG zu
beachten. |
| NW
604 |
Die
Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässsern festgesetzt wurde, gilt nicht in den
durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die
Anwendung genehmigt hat. |
NW
605
(wird nur in Verbingung mit NW 606 erteilt) |
Die Anwendung des
Mittels auf Flächen in der Nachbarschaft von Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender,
aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis
"Verlustmindernde Geräte" vom 14.10.1993 eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten
aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu
Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist,
neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern,
§ 6 ABS.2 Satz 2 PflSchG zu beachten. |
| NW
606 |
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn mindestens folgender Abstand bei
der Anwendung des Mittels zu Oberflächengewässern, -ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber
einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer -, eingehalten wird: Kulturen und
Abstände siehe Gebrauchsanleitung. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von
50.000 € geahndet werden.
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| NW
607 |
Die Anwendung des
Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern,- ausgenommen nur gelegentlich wasserführende,
aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen,
das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der
jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgegführten Abdriftminderungsklassen
der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit
"*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen
Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem
Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden. (Die Abstände werden produktspezifisch eingetragen.) |
| NW
608 |
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern,- ausgenommen nur
gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer -
muss mindestens mit unten genannten Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht
verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 PflSchG zu beachten.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.
(Die Abstände werden produktspezifisch eingetragen.)
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| NW
609 |
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern,- ausgenommen nur
gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer -,
muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit
einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernder Geräte" vom 14. Oktober 1993
(BAnz. Nr. 105, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist neben dem gemäß
Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu
beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
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| NW
642 |
Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist
nicht zulässig (§ 6 Abs. 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich
vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem
Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
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| NW
701 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen
nur gelegentlich Wasser führender, aber einschließlich periodisch Wasser führender - muss ein mit einer
geschlossenen Pflanzendecke bewachsender Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den EInsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindesbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht
erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme f6uuml;r das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden
sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die
Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
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