Abstandsauflagen

Der Bereich Auflagen beinhaltet:

Eine Tabelle zur Ermittlung der Mindest-Behandlungsbreite unter Berücksichtigung der vorhandenen Auflagen und der verfügbaren Abdrift-Minderungsklasse

und

für den Zuckerrübenanbau relevante Auszüge aus folgenden Auflagen:

  • NT-Auflagen:       Abstände zu angrenzenden Flächen
  • NG-Auflagen:      Grundwasser
  • NW-Auflagen:     Schutz von Wasserorganismen



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NT-Auflagen (Auszug) Abstände zu angrenzenden Flächen
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Auflage
verfügbare Abdrift-
Minderungsklasse
keine
Anwendung
 
Mindest-Behandlungs-Breite
mit vorgeschriebener
Abdriftminderungsklasse
%
auf ...m
 
auf ...m
NT 101
keine
50 - 90
201),2)
0
 
-
201),2)
NT 102
0 - 50
75 - 90
201),2)
0
 
-
201),2)
NT 103
0 - 75
90
201),2)
0
 
-
201),2)
NT 107
keine
50 - 90
251)
51),2),3)
 
zusätzlich
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201
NT 108
0 - 50
75 - 90
251)
51),2),3)
 
zusätzlich
-
201)
NT 109
0 - 75
90
251)
51),2),3)
 
zusätzlich
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201)
 

1)entfällt, wenn:
- angrenzende Flächen ldw. oder gärtnerisch genutzte Flächen, Wege oder Plätze sind, oder
- angrenzende Flächen weniger als 3 m breit sind, oder
- Anwendung mit tragbaren Geräten erfolgt.
 
2)entfällt, wenn Gebiet über ausreichend Kleinsturkturanteil verfügt.
 
3)entfällt, wenn sich angrenzende Fläche auf ehemals ldw. oder gärtn. genutzten Flächen befindet.
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Erläuterung der Spalten:
Spalte 1 =
Bezeichnung der NT-Auflage
Spalte 2 =
verfügbare Abdriftminderungsklasse je nach eingesetzter Anwendungstechnik (Düse)
Spalte 3 =
Breite des nicht zu behandelnden Randstreifens in Abhängigkeit von der verfügbaren Abdriftminderungsklasse (Spalte 2)
Spalte 4 =
Mindest-Behandlungsbreite mit der vorgeschriebenen Abdriftminderungsklasse (Spalte 2) zusätzlich zur Breite des nicht zu behandelnden Randstreifens (Spalte 3).

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NT 101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen wurde.
NT 102 entspricht NT 101 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist....
NT 103 entspricht NT 101 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist....
NT 107 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgeweisen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B: Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweils auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT 108 entspricht NT 107 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist....
NT 109 entspricht NT 107 mit folgender Änderung:
... mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist....
NS 620 Auf Flächen, auf denen neben der Anwendung abdriftmindernder Technik zusätzlich das Einhalten eines Abstandes von 5 m von Nichtzielflächen notwendig ist, sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass vom Rand einwandernde Schadorganismen durch die die Einhaltung eines Abstandes nicht gefördert werden. Ggf. können hierzu nichtchemische Verfahren eingesetzt, Brachestreifen angelegt oder andere Kulturen angebaut werden.
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NG-Auflagen (Auszug) Grundwasser
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NG 402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NG 404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NG 407 Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand.
NG 412 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NG 313 Anwendung des Mittels vor dem 15. Mai eines Kalenderjahres nur mit Aufwandmengen bis zu 0,5l/ha.
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NW-Auflagen (Auszug) Schutz von Wasserorganismen
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NW 201 Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt.
NW 600 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten: Kulturen und Abstände siehe Gebrauchsanleitung.
NW 601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: Kulturen und Abstände siehe Gebrauchsanleitung.
NW 603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzung ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit "*" gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 ABS.2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
NW 604 Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässsern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat.
NW 605
(wird nur in Verbingung mit NW 606 erteilt)
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in der Nachbarschaft von Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14.10.1993 eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 ABS.2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
NW 606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels zu Oberflächengewässern, -ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer -, eingehalten wird: Kulturen und Abstände siehe Gebrauchsanleitung. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 € geahndet werden.
NW 607 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern,- ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgegführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden. (Die Abstände werden produktspezifisch eingetragen.)
NW 608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern,- ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genannten Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden. (Die Abstände werden produktspezifisch eingetragen.)
NW 609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern,- ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer -, muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernder Geräte" vom 14. Oktober 1993 (BAnz. Nr. 105, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
NW 642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Abs. 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
NW 701 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich Wasser führender, aber einschließlich periodisch Wasser führender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsender Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den EInsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindesbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme f6uuml;r das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
         
         

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